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Allgemeine Beratungsbedingungen (AGB)
der Dr. Reinschmidt Marketing- und Managementberatung; nachfolgend Berater
genannt:
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
§ 3 Leistungsänderungen
§ 4
Schweigepflicht, Datenschutz
§ 5 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
§ 7
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 8
Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung
§ 9 Mängelbeseitigung
§ 10 Haftung
§ 11 Treuepflicht
§ 12
Leistungshindernisse
§ 13 Kündigung
§ 14 Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen
§ 15 Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die
Erteilung von Rat und Auskünften durch den Berater an den Auftraggeber bei der
Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher
Entscheidungen und Vorhaben in folgenden Bereichen ist: Strategieberatung;
Marketingberatung, Vertriebsberatung, Unternehmensführung, Management-Beratung.
Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden dann Anwendung, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand,
Leistungsumfang
Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der
Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. und
stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers
bezogen durch. Der Berater ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die
Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und
vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten
werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden
Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach
anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen
erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise. Gegenstand des Auftrags
ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die
Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von
Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn
die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und
Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Soll der
Berater zusätzlich einen ausführlichen, schriftlichen Bericht, insbesondere an
Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht muss Anlass
und Gang der Beratung, die stattgehabten Überlegungen, Erhebungen einschließlich
methodischer Erläuterungen sowie für den Auftraggeber relevanten
Schlussfolgerungen detailliert wiedergeben. Soweit nicht anders vereinbart, kann
der Berater sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer
bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der
Berater hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene
Mitarbeiter/innen einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend
zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem
Ermessen, welche Mitarbeiter/innen er einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
Der Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu
tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere
hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die
Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten
Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand
des Beraters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene
Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und
Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der
Berater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne
Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des
Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine gesonderte Beauftragung hierzu
verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den
Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider
Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht, Datenschutz
Der Berater ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich
bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des
Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des
Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des
Auftraggebers erfolgen. Der Berater übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung
des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser
Vorschrift zu verpflichten. Der Berater ist befugt, im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter
Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen.
§ 5 Schutz des
geistigen Eigentums des Beraters
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater
gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen
und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht
ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der
erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse
urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in
diesen Fällen das nur durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und
örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare
Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 6 Vergütung,
Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Das Entgelt für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit
aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich
vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes
Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der
Berater neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. Übersteigt bei
längerfristigen Verträgen eine etwaige Preisänderung die marktüblichen Preise
nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Alle
Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge
zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und
in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder
juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen
Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Mitwirkungspflichten
des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und
in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die
Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie
dem Berater vorgelegten Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
§ 8 Annahmeverzug,
unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so
ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der
Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des
durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der
Mehraufwendungen.
§ 9 Mängelbeseitigung
Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm
zu vertretene Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand
möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu
benennen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der
Leistungserbringung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber
auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
Ist der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes, einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber
die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann verlangen, wenn die erbrachte
Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für
darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 10.
§ 10 Haftung
Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für
die von ihm bzw. seinen Mitarbeiter/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung
für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung des Beraters für
Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Berater nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des
Beratungshonorars, wenn dies gesetzlich nicht möglich ist, auf den Höchstbetrag
von EUR 25.000 je einzelner Schadensfall. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich
höheren Schadensrisikos ist der Berater verpflichtet, dem Auftraggeber eine
höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen
kann. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater
verjähren in zwölf Monaten nach Auftragsabschluss.
§ 11 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich
unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der
Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu
unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von
Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren,
vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder
Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten
Mitarbeiter/innen des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Leistungshindernisse
Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich
erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei,
die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche
Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet
sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher
Umstände mit.
§ 13 Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 7
Tagen zum 15. Tag eines Monats (Monatsmitte) oder zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist wahrgenommen werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Für die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen des
Beraters zahlt der Auftraggeber das anteilige vereinbarte Zeit- oder Festhonorar
und die bis dahin angefallenen Auslagen gemäß § 6 an den Berater.
§ 14
Zurückbehaltungsrecht, Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm
überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber
treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen
unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu
rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem
Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder
ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt
nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften
der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne,
Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die
Originale erhalten hat. Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der jeweiligen
Unterlagen erlischt sechs Monate nach der Zustellung der schriftlichen
Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1
zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses.
§ 15 Sonstiges
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Berater dürfen nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Änderungen und
Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und
müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sind oder werden
Vorschriften dieser Beratungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so
werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu
ersetzen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des
Beraters, sofern der Auftrag von Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgewerbes,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
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